Grenzen der Bürgerhelfertätigkeit
nicht erlaubtBürgerhelferinnen und Bürgerhelfer halten klare Grenzen ein. Die folgenden Leistungen dürfen nicht erbracht werden:
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Verwandtschaft bis zum 2. Grad mit dem Betreuungspartner
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Agieren als Pflegeperson des Betreuungspartners (im Rahmen der Pflegeversicherung)
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Reinigungsarbeiten in der Wohnung (z. B. Fenster putzen)
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Gartenarbeiten (z. B. Hecke schneiden)
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Winterdienst
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Körperbezogene Pflege (z. B. Waschen, Duschen, Baden)
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Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Injektionen, Versorgung von Wunden/Verbänden)
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Vollmachten annehmen (z. B. Vorsorgevollmacht)
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Professionelle Beratungen (z. B. Pflege‑ oder Patientenberatung)
Hinweis: Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts‑ oder Pflegeberatung.